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Wie würden Sie urteilen?

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  • 31.03.2016
Halten Sie das geschütze Design (Abbildung links) und das Produkt für vergleichbar? (Produkt auf Foto links, rechte Seite - Bildquelle: Dänisches Bettenlager)

Nach dem deutschen Designgesetz erstreckt sich der Schutz aus einem eingetragenen Design auf jedes Design, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt.

Das Oberlandesgericht urteilte am 6. Oktober 2015, Az.: I-20 U 213/14, dass das Design und das Produkt einen anderen Gesamteindruck erwecken. Dies obwohl das OLG dem Design gleichzeitig einen Schutzbereich zusprach.
Der Gesamteindruck entstehe vor allem aus dem vierteiligen Design, welches sich im angegriffenen Produkt nicht wiederfinde. Das Produkt ähnele eher einer Kiste mit Aussparungen am unteren Rand.
In der ersten Instanz hatte das Landgericht Düsseldorf die Verletzung des Designrechtes noch bejaht.

Leider ist die Beurteilung des Gesamteindrucks immer subjektiv. So kann ein Gericht die Ansprüche sehen, während ein anderes die Ansprüche ablehnt.
Als Praxistipp lässt sich nur empfehlen, die Anmeldungen auch unter Hinzufügung von Alternativdesigns und vereinfachten Darstellungen vorzunehmen, um so möglichst viel Argumentationsspielraum zu haben. Diese Art der Anmeldung wird als sogenannte Sammelanmeldung vom Deutschen Markenamt auch insofern bevorzugt behandelt, da sie keine Mehrkosten verursacht. Die Anmeldung eines Designs kostet ab 60 €. Bei Sammelanmeldungen kostet jedes Design nur noch 6 €, so dass tatsächlich für 60 € bereits 10 Designs bzw. Designvarianten angemeldet werden können.
Diese Möglichkeit sollten Sie zum Schutz Ihres geistigen Eigentums unbedingt in Betracht ziehen!

VDID Rechtsberater RA Björn Leineweber

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