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Antrag November- / Dezember- Hilfen möglich
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- 25.11.2020
- Quelle: Redaktion
Außerordentliche Wirtschaftshilfe: Antragsberechtigt sind direkt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen und indirekt betroffene Unternehmen.
Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt.
Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, werden angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld.
Solo-Selbständige können als Vergleichsumsatz alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen.
Weitere Details und Bedingungen der Hilfen stehen fest.Die zweite Phase der Überbrückungshilfen des Bundeswirtschaftsministeriums läuft.
Grundsätzlich sind Unternehmen aller Größen und Solo-Selbständige aller Branchen antragsberechtigt, die einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei aufeinander folgenden Monaten im Zeitraum von April bis August 2020 oder einen Umsatzeinbruch von durchschnittlich 30 Prozent in den Monaten April bis August 2020 im Vergleich zum Vorjahr zu verzeichnen haben. Der Antrag ist zwingend durch einen prüfenden Dritten z. B. einen Steuerberater im Namen des Antragsstellers einzureichen. Eine rückwirkende Antragstellung für die Monate September, Oktober, November und Dezember ist möglich, jedoch spätestens bis zum 31. Dezember 2020.
Antragstellung: Die Anträge können über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden. Die elektronische Antragstellung muss hierbei durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen. Die Auszahlung soll über die Überbrückungshilfe-Plattform durch die Länder erfolgen.
Für Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, entfällt die Pflicht zur Antragstellung über einen prüfenden Dritten. Sie werden unter besonderen Identifizierungspflichten (ELSTER-Zertifikat) direkt antragsberechtigt sein. Solo-Selbständige, die bislang keinen Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt haben, können mit dem Direktantrag im eigenen Namen (ohne prüfenden Dritten) bis 5000,- Euro beantragen:
Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt.
Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, werden angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld.
Solo-Selbständige können als Vergleichsumsatz alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen.
Weitere Details und Bedingungen der Hilfen stehen fest.Die zweite Phase der Überbrückungshilfen des Bundeswirtschaftsministeriums läuft.
Grundsätzlich sind Unternehmen aller Größen und Solo-Selbständige aller Branchen antragsberechtigt, die einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei aufeinander folgenden Monaten im Zeitraum von April bis August 2020 oder einen Umsatzeinbruch von durchschnittlich 30 Prozent in den Monaten April bis August 2020 im Vergleich zum Vorjahr zu verzeichnen haben. Der Antrag ist zwingend durch einen prüfenden Dritten z. B. einen Steuerberater im Namen des Antragsstellers einzureichen. Eine rückwirkende Antragstellung für die Monate September, Oktober, November und Dezember ist möglich, jedoch spätestens bis zum 31. Dezember 2020.
Antragstellung: Die Anträge können über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden. Die elektronische Antragstellung muss hierbei durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen. Die Auszahlung soll über die Überbrückungshilfe-Plattform durch die Länder erfolgen.
Für Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, entfällt die Pflicht zur Antragstellung über einen prüfenden Dritten. Sie werden unter besonderen Identifizierungspflichten (ELSTER-Zertifikat) direkt antragsberechtigt sein. Solo-Selbständige, die bislang keinen Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt haben, können mit dem Direktantrag im eigenen Namen (ohne prüfenden Dritten) bis 5000,- Euro beantragen:
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