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Wichtig - betrifft: Verwertung von Vorlagen
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- 23.03.2020
- Quelle: Redaktion
§18 des UWG (*siehe unten) ist ersatzlos gestrichen worden und durch eine EU Richtlinie und ein neues nationales Ausführungsgesetz umgesetzt worden:
* § 18 UWG, Verwertung von Vorlagen, Kapitel 4 – Straf- und Bußgeldvorschriften:
(1) Wer die ihm im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art, insbesondere Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Schnitte, Rezepte, zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(4) § 5 Nummer 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.wurde gestrichen und ersetzt durch:
RICHTLINIEN RICHTLINIE (EU) 2016/943 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung
Umgesetzt in Deutschland durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung
Das ist sicherlich von Interesse für VDID Kolleg*innen, da sich viele darauf in ihren Geschäftsbedingungen oder Vertraulichkeits- Vereinbarungen beziehen - also bitte beachten und anpassen!
Lutz Gathmann, VDID Delegierter
Sicherheitstechniker VDSI
* § 18 UWG, Verwertung von Vorlagen, Kapitel 4 – Straf- und Bußgeldvorschriften:
(1) Wer die ihm im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art, insbesondere Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Schnitte, Rezepte, zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(4) § 5 Nummer 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.wurde gestrichen und ersetzt durch:
RICHTLINIEN RICHTLINIE (EU) 2016/943 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung
Umgesetzt in Deutschland durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung
Das ist sicherlich von Interesse für VDID Kolleg*innen, da sich viele darauf in ihren Geschäftsbedingungen oder Vertraulichkeits- Vereinbarungen beziehen - also bitte beachten und anpassen!
Lutz Gathmann, VDID Delegierter
Sicherheitstechniker VDSI
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