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Designschutz in Europa

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  • 12.01.2026
  • Quelle: Redaktion

Vor gut zwei Jahren, am 07. Dezember 2023, berichteten wir hier in den VDID News unter dem Titel „EU Designschutzpaket erzielt Durchbruch“ davon, dass es mit der Einigung auf eine Design Richtlinie zwischen EU-Parlament und EU-Rat Fortschritte im Designschutz geben wird. 

In der Zwischenzeit hat sich Einiges getan und auch der VDID hat weiter am Designschutz in Europa mitgearbeitet, um für Kolleg:innen einen besseren und vor allen Dingen sicheren Schutz ihrer Werke zu erreichen.

Die Richtlinie EU 2024/2823 des Europäischen Parlamentes und des Rates über den rechtlichen Schutz von Designs wurde am 23. Oktober 2024 verabschiedet und trat am 20.Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft.

Bei europäischen Richtlinien haben die EU-Mitgliedsstaaten in der Regel zwei Jahre Zeit sie in nationales Recht umzusetzen. EU-Richtlinien geben dabei einen Rahmen vor, der von der nationalen Gesetzgebung der EU-Mitgliedstaaten nicht unterschritten werden darf - also einen festgeschriebenen Mindeststandard. Die nationale Gesetzgebung kann also diese Mindestanforderungen lediglich konkretisieren oder Ausführungsbestimmungen dafür im jeweiligen Mitgliedsland festschreiben. Harmonisierte nationale Rechtsvorschriften zum Designschutz wird es also voraussichtlich ab 2027 geben. 

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat einen Entwurf veröffentlicht, mit dem das Designgesetz modernisiert und das Schutzrecht attraktiver gestaltet werden. Um mit dem technologischen Fortschritt mitzuhalten, werden neue Designformen ausdrücklich anerkannt und unter anderem die Anmeldung animierter Designs erleichtert. Der Gesetzentwurf setzt eine europäische Richtlinie in deutsches Recht um.

Im Einzelnen soll künftig Folgendes gelten:

Anerkennung und Anmeldung neuer Designformen
Nach derzeitigem Recht sind rein digitale Gestaltungen bereits jetzt vom Designschutz erfasst. Mit dem Gesetzentwurf soll ausdrücklich klargestellt werden, dass sich für den Designschutz relevante Merkmale gerade aus der Bewegung des Designs ergeben können: zum Beispiel die Art, wie ein Text ins Bild gleitet oder wie sich ein Logo dreht. Durch neue Vorgaben soll die Anmeldung solcher Designs nun auch als Video möglich sein.

Besserer Schutz eingetragener Designs
Vorbereitende Handlungen für designverletzende 3D-Drucke sollen ausdrücklich verboten werden, um Verstöße besser handhaben zu können. Zudem soll bereits die Durchfuhr designverletzender Produkte durch EU-Gebiete verboten werden. Designinhaber:innen können dann bereits im Durchfuhrstaat gegen die Piraterie-Ware vorgehen.
Um auf den Designschutz und die bestehenden Regelungen aufmerksam zu machen, sollen Inhaber:innen von Designs künftig ihre Designs kennzeichnen können. Das © für Copyright ist schon lange bekannt. Nun soll es für Designs das Ⓓ geben.
Auch künftig soll es keine Rechtsverletzung darstellen, wenn Designs zur Kommentierung, Kritik oder Parodie genutzt werden. So wird ein Ausgleich zwischen dem Schutz der Designs und der Förderung des öffentlichen Diskurses geschaffen.

Wichtige Änderung für den Ersatzteilmarkt: Reparaturklausel
Die Richtlinie sieht eine sogenannte Reparaturklausel vor, die den Ersatzteilmarkt europaweit ab 2032 liberalisieren soll. Damit können zukünftig europaweit formgebundene Ersatzteile zum Zwecke der Reparatur (zum Beispiel für Kotflügel von Autos) auch von anderen Herstellern als demjenigen des Originals erworben werden können - ohne dass der Originalhersteller dies, unter Berufung auf sein Designrecht, verhindern kann. Das deutsche Designgesetz kennt eine solche Regelung schon seit 2020, sodass im Zuge dieser Reform die Übergangsfrist angepasst wird. Davon dürften auch deutsche Verbraucherinnen und Verbraucher profitieren.

Bürokratierückbau im Design- und Markenrecht
Zudem sollen Verfahren im Design- und Markenrecht gestrichen werden, die nicht genutzt wurden (z.B. die Möglichkeit zur teilweisen Aufrechterhaltung eines Designs). Das Bundespatentgericht soll außerdem die Möglichkeit erhalten, Beschwerdeverfahren selbst durch Beschluss einzustellen. Bisher ist dafür eine Zurückverweisung an das DPMA notwendig.

Der VDID wurde über die Bayerische Staatsregierung aufgefordert, sich mit Kommentaren an der deutschen Ausführung hierfür am „Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Designrechts“ zu beteiligen und um eine fachliche Stellungnahme von Seiten des Verbandes gebeten.

Dabei haben wir, unter der Federführung der Regionalgruppe Bayern und in der Zusammenarbeit von Vorstand und weiteren VDID Mitgliedern, einige Punkte herausgearbeitet und kommentiert, die uns wichtig erschienen und in den folgenden Punkten noch Klärungsbedarf reklamiert:

§ 33 DesignG – Nichtigkeit / Artikel 23 der Richtlinie

(1)   Ein eingetragenes Design wird für nichtig erklärt, wenn
1.     es sich nicht um ein Design im Sinne des § 1 Nummer 1 handelt,
2.     das Design nicht neu ist oder keine Eigenart hat oder
3.     das Design vom Designschutz ausgeschlossen ist a) nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder b) nach § 3 Absatz 1 Nummer 4.
4.     Artikel 23 der Richtlinie EU 2024/2823
5.     Verhältnis zum Urheberrecht
6.     Ein nach Maßgabe dieser Richtlinie durch ein in einem oder mit Wirkung für einen Mitgliedstaat eingetragenes Design geschütztes Design ist auch nach dem Urheberrecht von dem Zeitpunkt an schutzfähig, an dem das Design geschaffen oder in irgendeiner Form festgelegt wurde, sofern die Anforderungen des Urheberrechts erfüllt sind.

Der VDID begrüßt die überarbeitete Verankerung des Urheberrechts in § 33 DesignG sowie die Klarstellung der doppelten Schutzfähigkeit nach Artikel 23 der Richtlinie. Die Möglichkeit, ein Design bei unerlaubter Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes für nichtig zu erklären, ist ein wichtiges Instrument gegen missbräuchliche Designanmeldungen.

Der VDID hebt in diesem Punkt ausdrücklich hervor, dass bei der Eintragung eines urheberrechtlich geschützten Designs die Nennung der/des tatsächlichen Urheber:in zwingend erfolgen muss. Nur durch diese verpflichtende Angabe kann verhindert werden, dass Unternehmen oder Auftraggeber:innen Gestaltungen ohne Zustimmung der Urheber:innen anmelden und unrechtmäßig Schutzrechte erlangen.

Was dann besonders im Bereich der Soloselbständigen und KMU zu einer nicht unerheblichen finanziellen und personellen Belastung führt. So dass sich der VDID hier eben eine Regelung ähnlich der Patentgesetzgebung vorstellt mit der von vorneherein zwingenden Nennung des Entwerfers/ der Entwerferin. 

§ 40 DesignG – Beschränkungen der Rechte aus dem eingetragenen Design

(1) Rechte aus dem eingetragenen Design können nicht geltend gemacht werden gegenüber
1. Handlungen, die im privaten Bereich zu nicht gewerblichen Zwecken vorgenommen werden;
2. Handlungen zu Versuchszwecken;
3. Wiedergaben zum Zweck der Zitierung oder der Lehre, vorausgesetzt, solche Wiedergaben geben die Quelle an;
4. Einrichtungen in Schiffen und Luftfahrzeugen, die im Ausland zugelassen sind und nur vorübergehend in das Land gelangen;
5. der Einfuhr von Ersatzteilen und Zubehör für die Reparatur sowie für die Durchführung von Reparaturen an Schiffen und Luftfahrzeugen im Sinne von Nummer 4;
6. Handlungen, die vorgenommen werden, um ein Erzeugnis als das des Inhabers des eingetragenen Designs zu identifizieren oder sich auf dieses Design zu beziehen;
7. Handlungen zu Zwecken der Kommentierung, Kritik oder Parodie.

(2) Absatz 1 Nummer 3, 6 und 7 findet nur Anwendung, wenn die Handlungen mit den Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs vereinbar sind und die normale Verwertung des eingetragenen Designs nicht über die Gebühr beeinträchtigen.

VDID: Es stellt sich die Frage, wie der Begriff „Parodie“ im Kontext des Designrechts auszulegen ist und in welchem Umfang eine „parodistische Änderung“ eines Designs Auswirkungen auf den Bestand des eingetragenen Designs haben kann.

Gerade den Punkt „Parodie“ haben wir im Kontakt mit dem Ministerium nochmal angesprochen und gebeten, hier bitte die Eingrenzung „für den Einzelfall“ zu machen, um eine Serienfertigung auszuschießen. Zwar ist die EU-Richtlinie nicht zu ändern aber EU-Richtlinien werden um nationale Auslegungen ergänzt wie das deutsche DesignG. Damit wir auch weiterhin im Winter „Tempo Taschentücher“ haben und keine „Temu Taschentücher“ als Parodie!

§ 40a DesignG – Reparaturklausel

(1) Es besteht kein Designschutz für ein in ein Erzeugnis eingebautes oder darauf an gewandtes Design, das ein Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, von dessen Erscheinungsform das Design des Bauelements abhängig ist, und das allein mit dem Ziel verwendet wird, die Reparatur dieses komplexen Erzeugnisses zu ermöglichen, um ihm wieder sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu verleihen.

(2) Der Hersteller oder Verkäufer eines komplexen Erzeugnisses kann sich nicht auf Absatz 1 berufen, wenn er es versäumt hat, die Verbraucher durch eine klare und sichtbare Angabe auf dem Erzeugnis oder in einer anderen geeigneten Form ordnungsgemäß über den gewerblichen Ursprung des zu Reparaturzwecken verwendeten Erzeugnisses und über die Identität des Herstellers zu unterrichten, sodass die Verbraucher in Kenntnis der Sachlage unter miteinander im Wettbewerb stehenden Erzeugnissen wählen können.

(3) Der Hersteller oder Verkäufer eines Bauelements eines komplexen Erzeugnisses ist nicht verpflichtet zu gewährleisten, dass dieses Bauelement von den Endbenutzern ausschließlich für den Zweck der Reparatur eines komplexen Erzeugnisses im Hinblick auf die Wiederherstellung von dessen ursprünglicher Erscheinungsform verwendet wird.“

VDID: Nach § 40a Absatz 3 ist der Hersteller oder Verkäufer eines Bauelements eines komplexen Erzeugnisses nicht verpflichtet sicherzustellen, dass dieses Bauelement ausschließlich zum Zweck der Reparatur und zur Wiederherstellung der ursprünglichen Erscheinungsform verwendet wird. Hier stellt sich die Frage, ob und inwieweit der Schutz eines eingetragenen Designs beeinträchtigt wäre, wenn vollständige Nachbauten eines Erzeugnisses als Bausatz angeboten werden.

Aktueller Stand der Rechtsetzung:

Gesetz zur Modernisierung des Designrechts

Richtlinie EU 2024/2823

Europa – Datenblätter detaillierte Informationen zu verschiedenen Rechten des geistigen Eigentums Gesetzen und Anwendungen in spezifischen Forschungs- und Wirtschaftsbereichen.

Lutz Gathmann, VDID Experte und Sicherheitstechniker VDSI

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