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Hilfen für Solo-Selbständige

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  • 20.01.2021
  • Quelle: Redaktion
Zugang zur Überbrückungshilfe III wird vereinfacht und erweitert:
Antragsberechtigung bei Umsatzeinbruch in einem Monat von mindestens 30%
- bis zu 1,5 Mio. Euro Überbrückungshilfe pro Monat.
- Abschlagszahlungen von bis zu 100.000 Euro.
- Überbrückungshilfe III auch für Nov. und Dez. 2020.
- Anträge auf November- bzw. Dezemberhilfe können bis zum 30.04.2021 gestellt werden.

Einzelhandel: Abschreibungen auf Saisonware können zu 100 Prozent als Fixkosten angesetzt werden.

Hilfen für Solo-Selbständige deutlich verbessert:
- Neustarthilfe auf einmalig 50 Prozent des Referenzumsatzes verdoppelt.
- maximale Betriebskostenpauschale auf 7.500 Euro erhöht!

Neustarthilfe für Solo-Selbständige für Januar 2021 bis Juni 2021 - am 4.2.2021 Budget verdoppelt!
- Die Neustarthilfe kann von Solo-Selbständigen beantragt werden, die im Jahr 2019 mindestens 51 Prozent ihres Einkommens aus selbständiger Tätigkeit erwirtschaftet haben.
- Solo-Selbständige können statt Fixkosten eine einmalige Betriebskostenpauschale ansetzen.
- Die volle Betriebskostenpauschale erhalten diejenigen, deren Umsatz im Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 im Vergleich zum Januar 2019 bis Juni 2019 um 60 Prozent oder mehr zurückgegangen ist.
- Bei der einmaligen Betriebskostenpauschale, also keiner Einzelerstattung von Betriebskosten, liegt der Referenzumsatz bei 50 Prozent des Gesamtumsatzes des Jahres 2019. Die maximale Höhe beträgt 7.500 Euro.
- Die Betriebskostenpauschale wird als Vorschuss gezahlt. Wird im Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 ein höherer Umsatz erzielt, muss der Vorschuss anteilig zurückgezahlt werden.
- Der Betriebskostenzuschuss wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet. Sie kann, sofern erforderlich, zusätzlich beantragt werden. Die Grundsicherung bezieht sich auf die privaten Ausgaben. Der Betriebskostenzuschuss ist ein steuerbarer Zuschuss.

Weiter haben die Länder Förderprogramme aufgelegt. Diese finden Sie hier:

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