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Neue DSGVO – bitte beachten!

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  • 19.04.2018
  • Quelle: Redaktion
„Potentiell ist erstmal jede Website und jedes Unternehmen für Abmahnungen gefährdet“ sind Sätze, die einen Designer/Unternehmer in diesen Tagen, in denen die Frist für das Inkrafttreten der „neuen EUropäischen DatenSchutzGesetzVerOrdnung“ (kurz: DSGVO) abläuft, immer mehr aufschreckt.

So gut diese EU-Verordnung im Prinzip im Sinne unser aller Daten gedacht ist, so problematisch stellt sich die Umsetzung derzeit dar, denn bezeichnend ist auch, dass es online zu diesem Thema fast nur sehr komplexe Informationen von Unternehmen gibt, die mit dem Thema Geld verdienen.

Die neue EU DSGVO betrifft alle Unternehmen. Es gibt keine Schwellenwerte für Umsatz oder Mitarbeiterzahl, die die Gültigkeit einschränken – sie regelt die Art, der zu schützenden Daten und den Umgang damit. Außerdem werden konkrete Kontrollmechanismen und Sanktionen vorgeschrieben. Hierzu kommen diverse Neuerungen auf jedes Unternehmen zu, die in Zukunft Bestand haben werden und von jedem Unternehmen, bis zum 25.05.2018 umgesetzt werden müssen.
Anforderungen sind unter anderem:
· Jedes Unternehmen muss ein Verzeichnis führen, wie es personenbezogene Daten schützt
· Erfüllung von Betroffenenrechten
· Meldepflicht bei Verlust von personenbezogenen Daten
· Benennung eines Datenschutzbeauftragen (ab Betriebsgröße 10 Mitarbeiter)
Im Weiteren dürfen E-Mails mit personenbezogenen Daten (was quasi fast jede Mail darstellt) nur noch verschlüsselt übermittelt werden (hier wird kräftig und trefflich im Netz gestritten, was denn nun personenbezogene Daten sind…).
Da der Aufwand, um den neuen gesetzlichen Regelungen zu entsprechen, nicht unerheblich ist, Kontrollen durchgeführt werden sollen und bei Nichteinhaltung hohe Strafen betragen können, bieten diverse Juristen und entsprechende Unternehmen ihre Dienste diesbezüglich an.

Der juristische Berater des VDID, Herr RA Leineweber hat für diese Zwecke eigens eine Firma gegründet und in einem Schreiben (siehe in angehängte PDF) die wichtigsten Punkte thematisiert.
Außerdem meinte er, dass Formulierungsvorgaben bei Interesse im Internet gefunden werden könnten - es im Einzelfall aber sein kann, dass Anpassungen vorgenommen werden müssen.

Abmahnungen können aus verschiedenen Richtungen kommen. Einfallstor Nummer eins sind meist die Homepages, wenn dort z.B. kein korrektes Impressum mit Datenschutzerklärung vorhanden ist - am besten auch gleich eine/n Datenschutzbeauftragte/n benennen – und diese/n bis 25.5.2018 bei der zuständigen Datenschutzbehörde schriftlich anzeigen.
Trotz der seit 2 Jahren laufenden Übergangsphase entsteht derzeit quasi ein Sturm auf Last-Minute-Lösungen – hierzu gibt es noch einen Blog im Netz, der Tipps für eine Schnellumsetzung der DSGVO enthält – siehe 3.Link unten.

Unverbindlich warnend - dieses Schreiben reflektiert meinen persönlichen Recherchestatus und ist juristisch nicht verbindlich!
r. zimmermann, VDID RedaktionDer VDID ist aktuell dabei zeitnah ein Paket in Kooperation mit unserem Rechtsbeistand R.A. Leineweber zu erstellen - und für VDID Mitglieder werden wir gemeinsam ein sehr interessantes und attraktives Paket anbieten - damit unsere Mitglieder von der Verbandsmitgliedschaft profitieren.

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