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Urteil zur Umsatzsteuerbefreiungsgrenze
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- 17.11.2016
Die 17.500,-Euro-Grenze der Umsatzsteuerbefreiung darf nicht einmal geringfügig überschritten werden. Das hat das Finanzgericht (FG) Sachsen-Anhalt hat in einem aktuellen Urteil bestätigt.
Ein Selbstständiger hatte für das Jahr 2013 keine Umsatzsteuererklärung abgegeben, weil er nach seiner Kalkulation im Vorjahr unter der Umsatz-Grenze geblieben war, allerdings stellte sich bei einer Steuerprüfung heraus, dass der tatsächliche Umsatz bei 18.172,26 Euro lag.
Das Finanzgericht stellte dazu fest: Der Unternehmer trage das Risiko, seine Umsätze genau zu ermitteln. Wenn sich nachträglich heraus stellt, dass der Umsatz höher war, darf die Kleinunternehmer-Regelung nicht angewendet werden.
FG Sachsen-Anhalt: Beschluss vom 26. Juli 2016, Az. 4 V 1379/15
Lutz Gathmann, VDID Designer
Sicherheitstechniker VDSI
Ein Selbstständiger hatte für das Jahr 2013 keine Umsatzsteuererklärung abgegeben, weil er nach seiner Kalkulation im Vorjahr unter der Umsatz-Grenze geblieben war, allerdings stellte sich bei einer Steuerprüfung heraus, dass der tatsächliche Umsatz bei 18.172,26 Euro lag.
Das Finanzgericht stellte dazu fest: Der Unternehmer trage das Risiko, seine Umsätze genau zu ermitteln. Wenn sich nachträglich heraus stellt, dass der Umsatz höher war, darf die Kleinunternehmer-Regelung nicht angewendet werden.
FG Sachsen-Anhalt: Beschluss vom 26. Juli 2016, Az. 4 V 1379/15
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