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Überbrückungshilfe II läuft
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- 10.09.2020
- Quelle: Redaktion
Aktuelle Informationen für KMU und Selbstständige.
Überbrückungshilfen für Solo-Selbständige sowie kleine und mittelständische Unternehmen:Wer hat Anspruch auf Überbrückungshilfe?
Unternehmen und Organisationen aller Branchen können einen Antrag auf Überbrückungshilfe stellen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren und ihr Umsatz 50 Milllionen Euro nicht übersteigt.
Auch Solo-Selbstständige und Freiberufler können einen Antrag stellen, wenn sie die Programmvoraussetzungen erfüllen. Gleiches gilt für gemeinnützige Unternehmen und Einrichtungen.
Wie hoch ist die Überbrückungshilfe?
Die Höhe der Überbrückungshilfe richtet sich nach den betrieblichen Fixkosten und dem Ausmaß des erlittenen Umsatzrückgangs. Die Zuschüsse müssen nicht zurückgezahlt werden.
Was sind die Voraussetzungen?
Der Umsatz muss in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 zurückgegangen sein.
Das Unternehmen darf vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein. Privates Vermögen muss dafür nicht angetastet werden.
Wie, wo und wann können Betroffene Anträge stellen?
Beantragt wird Überbrückungshilfe von allen Betroffenen immer über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer. Diese prüfen die geltend gemachten Umsatzeinbrüche und die fixen Kosten und beantragen die Überbrückungshilfe über eine gemeinsame Antragsplattform.
Am 8. Juli startete die gemeinsame bundesweit geltende Antragsplattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. Dort können sich Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer registrieren. Seit dem 10. Juli können online Anträge gestellt werden und erste Auszahlungen konnten ebenfalls bereits im Juli erfolgen.
Die Überbrückungshilfe geht in die Verlängerung
Die 2. Phase der Überbrückungshilfe umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge für die 2. Phase können voraussichtlich ab Oktober online gestellt werden.
Wichtig: Anträge für die 1. Phase der Überbrückungshilfe (Fördermonate Juni bis August 2020) konnten nur noch bis 30. September 2020 gestellt werden. Es ist nicht möglich, nach dem 30. September 2020 rückwirkend einen Antrag für die 1. Phase zu stellen!!
Wer zahlt die Überbrückungshilfen aus?
Die Umsetzung und Auszahlung der Überbrückungshilfe übernimmt das jeweilige Bundesland. Weitere Informationen finden Sie hier.
Überbrückungshilfen für Solo-Selbständige sowie kleine und mittelständische Unternehmen:Wer hat Anspruch auf Überbrückungshilfe?
Unternehmen und Organisationen aller Branchen können einen Antrag auf Überbrückungshilfe stellen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren und ihr Umsatz 50 Milllionen Euro nicht übersteigt.
Auch Solo-Selbstständige und Freiberufler können einen Antrag stellen, wenn sie die Programmvoraussetzungen erfüllen. Gleiches gilt für gemeinnützige Unternehmen und Einrichtungen.
Wie hoch ist die Überbrückungshilfe?
Die Höhe der Überbrückungshilfe richtet sich nach den betrieblichen Fixkosten und dem Ausmaß des erlittenen Umsatzrückgangs. Die Zuschüsse müssen nicht zurückgezahlt werden.
Was sind die Voraussetzungen?
Der Umsatz muss in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 zurückgegangen sein.
Das Unternehmen darf vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein. Privates Vermögen muss dafür nicht angetastet werden.
Wie, wo und wann können Betroffene Anträge stellen?
Beantragt wird Überbrückungshilfe von allen Betroffenen immer über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer. Diese prüfen die geltend gemachten Umsatzeinbrüche und die fixen Kosten und beantragen die Überbrückungshilfe über eine gemeinsame Antragsplattform.
Am 8. Juli startete die gemeinsame bundesweit geltende Antragsplattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. Dort können sich Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer registrieren. Seit dem 10. Juli können online Anträge gestellt werden und erste Auszahlungen konnten ebenfalls bereits im Juli erfolgen.
Die Überbrückungshilfe geht in die Verlängerung
Die 2. Phase der Überbrückungshilfe umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge für die 2. Phase können voraussichtlich ab Oktober online gestellt werden.
Wichtig: Anträge für die 1. Phase der Überbrückungshilfe (Fördermonate Juni bis August 2020) konnten nur noch bis 30. September 2020 gestellt werden. Es ist nicht möglich, nach dem 30. September 2020 rückwirkend einen Antrag für die 1. Phase zu stellen!!
Wer zahlt die Überbrückungshilfen aus?
Die Umsetzung und Auszahlung der Überbrückungshilfe übernimmt das jeweilige Bundesland. Weitere Informationen finden Sie hier.
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