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Geschmacksmusterrecht – das Recht der Designer
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- 09.07.2013
- Quelle: Redaktion
Rechtsanwalt Björn Leineweber
Das Bundesjustizministerium erwägt, das „Geschmacksmustergesetz“ in „Designgesetz“ umzubenennen. Eine Änderung, die lange überfällig ist und weitgehend begrüßt werden dürfte. Insbesondere sollte die Änderung aber zu allgemeinem besserem Verständnis, wessen Rechte mit dem Geschmacksmusterrecht geschützt werden sollen, dienen – sowohl bei der Allgemeinheit als auch bei den betroffenen Verkehrskreisen. Die geplante Änderung will ich zum Anlass nehmen, den Sinn und Zweck des Geschmacksmusterrechts gerade für die Designer klarzustellen.
Seit dem Jahre 2007 berate ich in meiner Kanzlei Mitglieder des VDID in rechtlichen Angelegenheiten. In der Beratungspraxis wird dabei immer wieder offenkundig, dass sich Industrie-Designer auch heute noch auf den Schutz ihrer Rechte durch das Vertrags- oder Urheberrecht berufen.
Tatsächlich ist durch den Bundesgerichtshof lange klargestellt, dass sich in der weit überwiegenden Zahl der Fälle ein Schutz von Industriedesign allein durch die Anmeldung eines Geschmacksmusters herstellen lässt. Sollen technische Komponenten geschützt werden, ist zudem an das Patent- und Gebrauchsmusterrecht zu denken.
Lesen Sie im eigenen Interesse die PDF Anlage weiter.
Rechtsanwalt Björn Leineweber, Katernbergerstr. 107, 45327 Essen
Das Bundesjustizministerium erwägt, das „Geschmacksmustergesetz“ in „Designgesetz“ umzubenennen. Eine Änderung, die lange überfällig ist und weitgehend begrüßt werden dürfte. Insbesondere sollte die Änderung aber zu allgemeinem besserem Verständnis, wessen Rechte mit dem Geschmacksmusterrecht geschützt werden sollen, dienen – sowohl bei der Allgemeinheit als auch bei den betroffenen Verkehrskreisen. Die geplante Änderung will ich zum Anlass nehmen, den Sinn und Zweck des Geschmacksmusterrechts gerade für die Designer klarzustellen.
Seit dem Jahre 2007 berate ich in meiner Kanzlei Mitglieder des VDID in rechtlichen Angelegenheiten. In der Beratungspraxis wird dabei immer wieder offenkundig, dass sich Industrie-Designer auch heute noch auf den Schutz ihrer Rechte durch das Vertrags- oder Urheberrecht berufen.
Tatsächlich ist durch den Bundesgerichtshof lange klargestellt, dass sich in der weit überwiegenden Zahl der Fälle ein Schutz von Industriedesign allein durch die Anmeldung eines Geschmacksmusters herstellen lässt. Sollen technische Komponenten geschützt werden, ist zudem an das Patent- und Gebrauchsmusterrecht zu denken.
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