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Einkommensteuererklärung 2020 – Anlage Corona-Hilfen 2020
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- 06.05.2021
- Quelle: Redaktion
Im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2020 muss die Anlage Corona-Hilfen berücksichtigt werden. Diese ergänzt die Anlagen G, L und / oder S der Einkommensteuererklärung.
Die Anlage Corona-Hilfen muss zusätzlich angegeben werden, unabhängig davon, ob in den jeweiligen Gewinnermittlungen Corona Soforthilfen, Überbrückungshilfen oder vergleichbare Zuschüsse als steuerpflichtige Betriebseinnahmen enthalten sind.
Zur Website der Finanzverwaltung oder dem Download der Anlage Corona-Hilfen:
Die Anlage Corona-Hilfen muss zusätzlich angegeben werden, unabhängig davon, ob in den jeweiligen Gewinnermittlungen Corona Soforthilfen, Überbrückungshilfen oder vergleichbare Zuschüsse als steuerpflichtige Betriebseinnahmen enthalten sind.
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