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Betriebsprüfungen zur KSK-Abgabe, Schätzungen müssen begründet sein!

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  • 12.03.2023
  • Quelle: Redaktion

Als Grundlage zur Berechnung der KSK-Abgabe hatte die Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung eine pauschale Schätzung der Werbeumsätze vorgenommen.

Anlass war eine Betriebsprüfung (DRV) bei einer kleinen Manufaktur, wonach das Unternehmen als sog. Eigenwerber rd. 4.200 € Künstlersozialabgaben nachzahlen sollte. Als Basis der Berechnung diente eine pauschale Schätzung der Werbeumsätze.

Die Inhaber hielten die Schätzung für nicht realistisch und gingen gerichtlich dagegen vor.

In der zweiten Instanz entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) Ende Dezember 2022 im Eilverfahren, dass Künstlersozialabgaben nicht auf Grundlage einer undifferenzierten Schätzung erhoben werden dürfen.

Ausführlichere Infos in angehängter PDF von Lutz Gathmann, VDID Experte für Arbeitsschutz und Berufgsgenossenschaft.

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